Für Inhaber einer Wasserversorgungsanlage besteht eine Untersuchungspflicht des Trinkwassers, wenn sich es sich dabei um eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung nach der Definition der
allgemein anerkannten Regeln der Technik handelt (§ 14 Absatz 3).
Dies betrifft demnach alle Warmwasserspeicher mit einer Speicherkapazität von 400 l oder wenn das Rohrvolumen zwischen Wassererwärmer und Entnahmestelle 3 l überschreitet.
Die neuen Regelungen zur Untersuchung auf Legionellen betreffen fast alle Mehrfamilienhäuser in Deutschland. Die Trinkwasserverordnung regelt hier nämlich, dass die Abgabe von
Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit unter den bereits genannten Bedingungen vorgeschrieben ist.
Somit betrifft dies auch Vermieter.